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   BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 66.85   

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https://dejure.org/1990,2048
BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 66.85 (https://dejure.org/1990,2048)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 5 C 66.85 (https://dejure.org/1990,2048)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 5 C 66.85 (https://dejure.org/1990,2048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Überbrückungsstudium

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 188
  • NVwZ-RR 1990, 609
  • FamRZ 1991, 625
  • DÖV 1991, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 66.85
    ist auch nicht durch das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wie es das BVerfG in seinem Beschluß v. 3.7.1985 (BVerfGE 70, 230 [hier: V (545) 92 a]) für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG näher konkretisiert hat, geboten.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 66.85
    »Ein wichtiger Grund ist auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung nicht anzuerkennen für einen Fachrichtungswechsel, den der Auszubildende aus einem Überbrückungsstudium in ein anderes Überbrückungsstudium vornimmt (Fortführung von BVerwGE 67, 250, 253 f. [hier: V (545) 80 b]).«.
  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 66.85
    Daß ein Verstoß des Auszubildenden gegen die förderungsrechtliche Grundpflicht zu einer umsichtigen Ausbildungsplanung die Versagung eines wichtigen Grundes bei einem Fachrichtungswechsel auch nach dem ersten Semester nicht als unverhältnismäßig erscheinen läßt, hat der Senat bereits in seinem Urteil v. 25.10.1989 (NVwZ-RR 1990, 200, 202) entschieden.
  • VGH Hessen, 03.11.1992 - 9 UE 31/91

    Ausbildungsförderung: Zur Anerkennung eines wichtigen Grundes beim Wechsel von

    Ein Neigungswandel, der einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel abgeben kann, liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Auszubildende das später aufgegebene Studium nicht mit der Neigung und dem Ziel aufgenommen hatte, es auch abzuschließen, falls er nicht zu dem Wunschstudium zugelassen werde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 1990 -- 5 C 66.85 -- BVerwGE 85, 188, 190, 191).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 1990 -- 5 C 66.85 -- BVerwGE 85, 188, 192).

    Parkstudium oder Alternativstudium im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Studium, das der Auszubildende in der Absicht aufgenommen hat, es auch abzuschließen, wenn er in seinem Wunschstudium keinen Studienplatz erhält (so BVerwGE 85, 188, 190).

  • VG Augsburg, 22.09.2015 - Au 3 K 15.1008

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

    Nach der Rechtsprechung muss für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sein, und zwar auch dann, wenn der Auszubildende zur ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188; U.v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 125).

    Ausgehend von den vorliegenden Einzelfallumständen war es der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar, sich zunächst beurlauben zu lassen (BVerfG, B.v. 3.7.1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230; BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 66/85 - BVerwGE 85, 188).

  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2004 - 10 G 198/04

    Ausbildungsförderung für die Vergangenheit; einstweilige Anordnung

    Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder einen Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG FamRZ 1976, 555, FamRZ 1991, 625).

    Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zu Tage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel, aber auch Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, soweit sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG FamRZ 1980, 292; FamRZ 1986; 731, FamRZ 1991, 625).

  • VG Frankfurt/Main, 16.10.2002 - 10 E 1716/01

    Einschreibung Fachrichtungswechsel Studium Wehrdienst wichtiger Grund

    Ein wichtiger Grund für ein Abbruch der Ausbildung oder einen Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG FamRZ 1976, 555, FamRZ 1991, 625).

    Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zu Tage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel aber auch Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, soweit sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, FamRZ 1980, 292; FamRZ 1986, 731; FamRZ 1991, 625).

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2005 - 10 E 2525/04

    "Bescheidungsurteil"; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel;

    Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder einen Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG FamRZ 1976, 555, FamRZ 1991, 625).

    Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zu Tage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel, aber auch Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, soweit sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG FamRZ 1980, 292; FamRZ 1986, FamRZ 1991, 625).

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

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  • LSG Bayern, 23.02.1999 - L 10 AL 63/94

    Gebührenhöhe für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen; Kostendeckungsprinzip als

    Entschließt sich der Gesetzgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt (vgl BVerwGE 85, 188, 202 f ; dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 11.08.1989 1 BvR 1270/94).
  • OVG Sachsen, 15.12.1992 - 2 S 521/92

    Ausbildungsförderung; Wichtiger Grund; Neigungswandel; Wiedervereinigung;

    Die Berücksichtigung eines Neigungswandels als wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG setzt allerdings voraus, daß der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung, auch besitze er hierfür die erforderliche Eignung, und daß er erst nach der Aufnahme dieser Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, daß nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (BVerwG, Urt.v. 21.06.1990, 5 C 66.85, Buchholz 436.36, Nr. 94 zu § 7 BAFöG).
  • VGH Hessen, 25.08.1992 - 9 UE 1674/89

    Kein wichtiger Grund gemäß BAföG § 7 Abs 3 für Fachrichtungswechsel bei von

    Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein Eignungsmangel oder ernsthafter Neigungswandel, aber auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 -- 5 C 66.85 -- BVerwGE 85, 188).
  • VG München, 29.04.2010 - M 15 K 08.6097

    Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für Hochschulstudium mit Zwischenprüfung

    Hieran fehlt es, wenn der Auszubildende eine konkrete Aussicht darauf hat, innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden und das zunächst gewählte Studium nur zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung aufnimmt (BVerwGE 85, 188).
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